AGB Vermietung

Präambel

Die Firma Blitz Stromgeneratoren GmbH (Vermieter) überlässt dem Mieter die im Vertrag im einzelnen aufgeführten Geräte und Maschinen zu der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung. Diese Verpflichtung gilt für die im Vertrag oder im Nachtrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Mit der übergabe der Maschinen und Geräte erkennt der Mieter nach Prüfung die Funktionsfähigkeit der Geräte an. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, die Geräte ordnungsgemäĂź zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gereinigt und funktionsfähig zurück zu geben. 

Allgemeines
Diese Allgemeinen Bedingungen für Geräte und Maschinenvermietung (AGB) gelten ausschlieĂźlich für sämtliche Mietverträge und sonstige Verträge über die Nutzung von Geräten und Maschinen, die durch die Blitz Stromgeneratoren GmbH (Vermieter) abgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. 

§ 1 Mietdauer
Die Mietzeit beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Gerät mit sämtlichen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen den Geschäftssitz oder das Lager des Vermieters verlässt; dies gilt unabhängig davon, ob der Transport durch den Vermieter oder den Mieter erfolgt oder veranlasst wird. Die Mietzeit endet erst an dem Tag an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsmäĂźigem Zustand an dem Geschäftssitz oder auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderweitig vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, es sei denn einzelvertragliche Vereinbarungen wurden schriftlich bestätigt. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen. Die Rückgabe des Mietobjektes ist dem Vermieter rechtzeitig schriftlich an zu zeigen (Freimeldung). 

§ 2 Gefahrübergang und Mängelrüge
Mit der übergabe des Mietobjektes geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter hat das Mietobjekt unverzüglich nach Erhalt auf Mängel sowie Funktionsfähigkeit zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach der übergabe des Mietobjektes (Eingang beim Mieter) durch schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter anzuzeigen. Die Kosten solcher anfänglicher, rechtzeitig gerügter Mängel trägt der Vermieter. Beim Vorliegen eines derartigen Mangels hat der Vermieter das Recht, den Mangel selbst oder durch von ihm eingesetzte Dritte zu beheben. 

§ 3 Haftung
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, auch für anfängliche Mängel, sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel vom Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten sind. Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die durch den Gebrauch des Gerätes durch den Mieter oder dessen Personal an sonstigen Rechtsgütern entstehen. 

§ 4 Mietzins, Preise und Zahlungsbedingungen
Der für die überlassung des Mietobjektes zu entrichtende Mietzins wird individualvertraglich vereinbart. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Basis der Laufzeit des Gerätes und bezieht sich stets auf den im Mietvertrag vereinbarten Umfang. Wird dieser Umfang überschritten, erhöht sich der Mietzins entsprechend im Verhältnis. Der ausgewiesene Mietpreis sowie alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietzins erhält nicht die Betriebskosten des Mietobjektes sowie Transportkosten, Be- und Entladungskosten, sowie Auf- und Abbaukosten, Einweisungen, Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung von Mietobjekten. Preise für die Anlieferung oder Abholung beinhalten max. 1 Stunde für Ladezeiten. Die Anlieferung erfolgt im Laufe des gewünschten Werktages, Fixtermin ist gegen Aufpreis möglich. Der Abladeplatz muss für die Aufstellung geeignet und frei zugänglich sein. Die Abladung erfolgt zentral; eine abweichende Positionierung einzelner Mietgegenstände auf Kundenwunsch sowie Wartezeiten werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Die Preise verstehen sich Nettokasse, Gewährung von Skonto wird ausgeschlossen, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist und schriftlich von der Blitz Stromgeneratoren GmbH bestätigt wurde. Aufrechnungen gegen die Forderungen des Vermieters sind nur mit unbestrittenen oder aber rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters zulässig. Das selbst gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Erfüllt der Mieter die Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und das Mietobjekt zurückverlangen. Erfolgt in einem solchen Fall keine sofortige Lieferung durch den Mieter, wird der Vermieter oder ein beauftragter Dritter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. 

§ 5 Unterhaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, für die Unterhaltung sowie die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des gemieteten Gerätes zu sorgen. Dabei ist das Mietobjekt insbesondere vor Beanspruchung über die vom Hersteller oder vom Vermieter vorgegebenen Höchstbelastungsgrenzen hinaus zu schützen. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine baulichen Veränderungen an dem gemieteten Gerät seitens des Mieters vorgenommen werden. Soweit auf Veranlassung durch den Vermieter und auf Kosten des Mieters Reparaturen an dem gemieteten Gerät durchgeführt werden, sind Original- oder gleichwertige Ersatzteile zu verwenden. Dieselstromaggregate sowie Zusatztanks sind ausschlieĂźlich mit handelsüblichem Dieselkraftstoff (DIN EN 590) zu betreiben. Ein Nachtanken der Stromerzeuger und Tanks ist nur zulässig, sofern die wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherren, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen muss. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 5 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Mieter zu vertretener Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mit zu teilen, und es ihm Gelegenheit der Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Sollten die im Lieferumfang enthaltenen Bestandteile nicht in vollem Umfang an den Vermieter zurückgegeben werden, erfolgt Berechnung zum Wiederbeschaffungswert. 

§ 6 Versicherung
Die Mietgeräte sind grundsätzlich nicht versichert, der Mieter haftet für alle Schäden in vollem Umfang. Im Schadensfalle ist der Vermieter unverzüglich schriftlich durch den Mieter in Kenntnis zu setzen und hat Weisungen des Vermieters Folge zu leisten. 

§ 7 Keine Untervermietung
Der Mieter ist zur Weitergabe bzw. zur Untervermietung des Mietobjektes an Dritte nicht befugt. Der Mieter hat auch nicht das Recht, Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten oder zugunsten Dritter auf solche Rechte zu verzichten. Der Mieter kann jedoch mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters das Mietgerät auf eigenen auswärtigen Baustellen verwenden. In diesem Fall tritt der Mieter zur Sicherung der gegen ihn bestehenden Ansprüche des Vermieters diesem die gegen den Bauherren gerichteten Werklohnansprüche ab. 

§ 8 Mängel bei Rückgabe der Mietsache
Besteht bei Rückgabe des Mietgegenstandes zwischen dem Vermieter und Mieter ein Streit über den Zustand des Gerätes, das Vorhandensein von Mängeln sowie die zu ihrer Beseitigung erforderlicher Kosten, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten des Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt in gegenseitiger Absprache. Wenn sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen können, so ist der Sachverständige vom Vorsitzenden der IHK zu benennen, in deren Bezirk sich das Gerät vertragsgemäĂź befindet. Die ordnungsgemäĂźe und mängelfreie Rückgabe des Mietgerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht 6 Monate nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist. 

§ 9 Sonstige Bedingungen
Für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschlieĂźlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Pflichten sowie ausschlieĂźlicher Gerichtsstand für alle vertraglich begründeten Rechtsstreitigkeiten. 

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln wegen VerstoĂźes gegen Rechtsvorschriften nichtig sein, bleibt der Bestand der übrigen hiervon unberührt. An die Stelle der richtigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung; dies ist bei mehreren Möglichkeiten diejenige, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der richtigen Klausel am nächsten kommt.